Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestandteil des Auftrages

Bestandteil des Auftrags ist je nach Vereinbarung – die Rohrreinigung, die optische Rohrinspektion, Rohrverlaufsbestimmung, Rohrortung, Dichtheitsprüfungen für Schächte und Rohrleitungen, die messtechnische und optische sowie Foto und Video Bauschadensdiagnose, die technischen und Baudienstleistungen, sowie die Kurzliner-Sanierung zur partiellen Rohrreparatur von Rohrfachmann André Pfeiffer, Köhlerheide 65, 31275 Lehrte.

Mitwirkung des Auftraggebers

2.1. Terminabsagen von Seiten des Auftraggebers müssen schriftlich mindestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen. Der Nachweis des Zugangs dieses Schreibens obliegt dem Auftraggeber. Eine solche Terminabsage ist nur dann bindend, wenn Rohrfachmann André Pfeiffer diese schriftlich bestätigt. Sollte der Termin nicht fristgerecht storniert werden oder der Auftraggeber Rohrfachmann André Pfeiffer nicht rechtzeitig den ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und den Be- und Entwässerungsleitungen gewähren, ist Rohrfachmann André Pfeiffer berechtigt, die nachfolgenden Positionen zu 100% in Rechnung zu stellen: die Bereitstellung des Personals und der technischen Geräte für die gesamte Dauer des geplanten Einsatzes.

2.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personal von Rohrfachmann André Pfeiffer, Köhlerheide 65, 31275 Lehrte, ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und den Be- und Entwässerungsleitungen zu verschaffen.

Informationspflicht des Auftraggebers

3.1. Gefährliche Medien: Der Auftraggeber hat vor Ausführung der Reinigungsarbeiten alle gefährlichen Stoffe, die in den zu reinigenden Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsleitungen enthalten sind, zu dokumentieren und das Dokument dem Personal von Rohrfachmann André Pfeiffer zu übergeben und von diesem gegenzeichnen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die den ausführenden Reinigungsdienst schädigen können oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen könnten, üblicherweise in Abwasserleitungen nicht anzutreffen sind, z. B. Laugen, Säuren, Gifte; der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, entsprechende Reinigung bzw. Desinfektionsmittel bereitzustellen; bei besonderer Gefahrenlage hat er einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Soweit gefährliche Stoffe der vor bezeichneten Art nicht angegeben sind und nicht dokumentiert und durch den Monteur gegengezeichnet sind, stellt der Auftraggeber Rohrfachmann André Pfeiffer von sämtlichen Risiken frei, soweit diese sich daraus ergeben, dass solcherlei Stoffe gleichwohl vorhanden waren.

3.2. Rohrbeschaffenheit und Rohrführung in – Rohrbögen: Der Auftraggeber hat Rohrfachmann André Pfeiffer vor Beginn der Ausführung mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt; des Weiteren hat er Rohrfachmann André Pfeiffer etwaige Rohrführungspläne bzw. Revisionspläne vorzulegen; zudem hat er jedenfalls darauf hinzuweisen und kenntlich zu machen, wo sich im Rohrleitungsverlauf sogenannte Bögen befinden. Soweit der Auftraggeber dieser seiner Informationspflicht nicht genügt und es aufgrund dessen im Zuge der Auftragsabwicklung zu Schäden an Rohren bzw. Leitungssystem kommt, haftet Rohrfachmann André Pfeiffer nur für grobe Fahrlässigkeit.

Ausführung

4.1. Sind gesonderte schriftliche Absprachen nicht getroffen, bestimmt Rohrfachmann Andre Pfeiffer den Arbeitsumfang, den Arbeitsausgangspunkt, Maschinen- und Geräteeinsatz sowie die Durchführungsweise der Arbeiten, wobei eine nachhaltige Reinigungswirkung anzustreben ist.

4.2. Mit den Arbeiten ist zu beginnen binnen 14 Arbeitstagen seit schriftlicher Auftragsbestätigung bzw. – sofern der Auftrag schriftlich nicht bestätigt wird – der mündlichen Abstimmung und Festlegung der Ausführungsart sowie des Leistungsumfangs; ausgenommen ist natürlich ein etwaiger Eilfall. Eine schriftliche Auftragsbestätigung ist dann nachzureichen. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs auf Veranlassung des Kunden verlängern die Ausführungsfrist unter Einberechnung einer notwendigen Dispositionsfrist.

4.3. Die von uns genannten Ausführungsfristen sind unverbindlich; sie basieren im Übrigen darauf, dass bei Durchführung der Arbeiten sich keine besonderen Umstände einstellen. Wir behalten uns vor, den Beginn der Ausführung des Auftrags zeitlich in vertretbarem Umfang zu verschieben, soweit vordringliche Aufgaben ihm etwa aufgrund behördlicher Anforderung bekannt werden.

4.4. Verzögern sich unsere Arbeiten oder Leistungen durch Umstände, die aus dem Gefahren- und Einflussbereich des Auftraggebers, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, resultieren, führt dies zu einer Vergütungspflicht sowie evtl. zusätzlichen Erstattungsanspruch für die hierdurch erwachsenden Mehrkosten, insbesondere auch Wartezeiten und Vorhaltekosten für Gerätschaften.

Arbeitserfolg

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass mit der von ihm zunächst vorgeschlagenen und angebotenen Reinigungsmaßnahme der Reinigungserfolg erzielt werden kann; dem Auftraggeber ist bekannt, dass Rohrfachmann André Pfeiffer bei Wahl der Reinigungsgerätschaften und Ausführungsweise zunächst die schonendste und kostengünstigste Art und Weise wählt; sollte bei Anwendung der zunächst vorgesehenen Maßnahme der Reinigungserfolg nicht eintreten, so ist Rohrfachmann André Pfeiffer berechtigt, auch weitergehende Gerätschaften, natürlich bei dem – entsprechender Kostenanhebung einzusetzen; der zunächst erfolglos unternommene Reinigungsversuch bleibt dabei vergütungspflichtig.

Preise

6.1. So weit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ausschließlich für Arbeiten, die mit Hochdrucksystemen, Video-TV-Inspektionssystemen, Pumpen, Spiralen, Handwerkzeugen oder manuell ausgeführt werden; die Preise werden jeweils gesondert angegeben, je nach Einsatz der einzelnen Gerätschaften bzw. des Fahrzeugs und damit des Gesamtaufwands. Arbeiten, die nur mittelbar die Reinigung von Entwässerungseinrichtungen bezwecken, z. B. Aufreißen von Mauerwerk, Aufgrabarbeiten, werden gesondert berechnet. Strom und Wasser sind vom Kunden kostenlos zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Dasselbe gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Etwaige anfallende Abfallbeseitigungskosten trägt der Auftraggeber ebenfalls. Unsere sämtlichen Preise verstehen sich als rein Netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2. Arbeiten und Leistungen, die wir außerhalb der normalen Arbeitszeit, etwa an Sonn- und Feiertagen oder unter besonderen Erschwernissen erbringen, werden mit einem angemessenen Aufschlag berechnet. Zulagen für Arbeiten von Mo.-Fr. ab 08:00 – 17:00 Uhr mit 25%, Samstags mit 50%, Sonntags mit 100% und Feiertags mit 150% auf den Endbetrag. Nachtzulage ab 22:00-08:00 Uhr mit 50%-150% auf den Endbetrag. Erschwerniszulage mit 50% auf die Personaleinsatzkosten.

6.3. Wir behalten uns vor, nach Fortschritt unserer Arbeiten Abschlagszahlungen anteilig dem Stand der bisher erbrachten Leistungen zu fordern. Der Kunde ist verpflichtet, diese Abschlagszahlungen zu leisten; geht eine Abschlagszahlung nicht pünktlich ein, so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Wir behalten uns vor, nach Fortschritt unserer Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen zu fordern gegen Erteilung dementsprechender Abschlagsrechnungen, die bei vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebern die MwSt. gesondert ausweisen müssen.

Gewährleistung/Haftung

7.1. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, soweit diese entstehen durch: 7.1.1. Arbeiten an defekten, z. B. rissigen, brüchigen oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen und sonstigen Anlagen; 7.1.2. Arbeiten an Abzweigen und Doppelabzweigen mit einem Laufwinkel von mehr als 45 Grad; Arbeiten an BLEI-Anschlussleitungen; 7.1.3. Arbeiten an Entwässerungsgegenständen und Leitungen; 7.1.4. Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in Entwässerungsgegenständen oder Leitungen stecken bleiben oder abhandenkommen; 7.1.5. Austretender Inhalt von Entwässerungsgegenständen oder Entwässerungsleitungen; 7.1.6. Arbeiten mit gefährlichen Stoffen unter den Voraussetzungen der Ziffer 3.

7.1.7. Sollten Arbeitsgeräte wie z. B. Spüldüsen, Spiralen, Farbkameras bzw. sonstige Arbeitsgeräte bei Durchführung der Reinigung – Inspektion – Ortungsmaßnahmen sich festsetzen und trotz aller Bemühungen nicht mehr aus der Rohrleitung oder Entsorgungseinrichtung zu lösen sein, so folgt das evtl. erforderliche Ausgraben und/oder Aufstemmen von Wänden oder Fußböden sowie auch die dadurch zu Schaden gekommenen Gerätschaften ebenfalls zulasten des Auftraggebers.

7.2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

7.3. Im Übrigen begrenzen wir die Haftung auf den Fall, dass dem schädigenden Ereignis eine groß fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers bzw. eine vorsätzliche groß fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zugrunde liegt; ausgenommen ist der Fall, dass unsererseits gegen Kardinalspflichten verstoßen wird.

Reklamationen

Durch Wiederinbetriebnahme der Entwässerungsgegenstände bzw. Einrichtung erklärt der Auftraggeber bzw. der Mieter, Eigentümer, Pächter oder sonstige Person vor Ort, die Abnahme unserer Werkleistung.

Zahlung

9.1. Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar rein netto Kasse. Zahlungen sind nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto uneingeschränkt zur Verfügung steht. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

9.2. Bei Zahlungsverzug, Bestreiten des Anspruchs oder sonstigen schweren Vertragsverletzungen können wir eine Stundung oder die Gewährung eines Zahlungszieles jederzeit widerrufen. Wir sind zum Widerruf außerdem berechtigt, wenn der ernsthafte Verdacht trotz Aufforderung nicht unverzüglich entkräftet wird. Darüber hinaus wird die Gesamte als dann etwaige noch bestehende Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der Kunde einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder falls andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen geeignet sind. In all diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, unsere weiteren Arbeiten und Leistungen bis zum Ausgleich etwaiger offener Rechnungen durch den Kunden einzustellen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

9.3. Im Falle des Verzuges können wir Zinsen in gesetzlich zulässiger Höhe (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern, bzw. 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern) berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.

Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen schließen wir aus, soweit Gegenansprüche nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit berechtigt, als dass der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens in Köhlerheide 65, 31275 Lehrte. Dies gilt auch für Auslandsgeschäfte.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Ansonsten gelten die Bestimmungen des BGB